Infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wurde § 32 EStG geändert. Endlich können Kinder bis 24 Jahre in der Ausbildung unbegrenzt dazu verdienen, ohne den Verlust des Kindergeldanspruchs befürchten zu müssen.
Einzelheiten sind nachzulesen im Merkblatt der Bundesarbeitsagentur.